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Allgemeinverfügung des Kreises Olpe

Allgemeinverfügung des Kreises Olpe
zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infekti-onskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Hand-lungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infekti-onsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW) vom 14. April 2020, §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 23. Januar 2003 (BGBl S. 102), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezem-ber 2018 (BGBl S. 2639), § 80 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) sowie §§ 13, 15a der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Sep-tember 2020 (GV.NRW. S. 826) in der ab dem 14.10.2020 gültigen Fassung erlässt der Kreis Olpe als untere Gesundheitsbehörde zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende
Allgemeinverfügung

1. In geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen sowie bei sämtli-chen sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen besteht eine Pflicht zum Tra-gen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz.

2. Zuschauer von Sportveranstaltungen müssen auch am Sitz- oder Stehplatz eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

3. Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 5 der Coronaschutzverordnung des Landes Nord-rhein-Westfalen in der derzeit geltenden Fassung darf eine Gruppe aus höchstens fünf Personen bestehen.

4. Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sind verboten. Die zulässige Teilnehmerzahl der Veranstaltungen und Versammlungen wird auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes begrenzt. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Auf-stellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind.

5. Gastronomische Betriebe im Sinne des Gaststättengesetzes in der derzeit geltenden Fassung sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr zu schließen.

6. Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen verboten.

7. Diese Anordnung ist sofort vollziehbar.

8. Die Allgemeinverfügung zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2vom 13.10.2020 wird hiermit aufhoben.

9. Diese Allgemeinverfügung des Kreises Olpe tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.10.2020.

Begründung:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.
Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG ist gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 IfSBG NRW der Kreis Olpe als untere Gesundheitsbehörde.
Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind vom Kreis Olpe gem. § 15a Abs. 3 zwingend zusätzli-che Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens anzuordnen.
Mit Erlass vom 12.10.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Lan-des Nordrhein-Westfalen (MAGS) die Weisung erteilt, bei Überschreiten des Wertes von 50 mindestens die folgenden Schutzmaßnahmen anzuordnen:

  • Reduzierung der Gruppengröße nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 CoronaSchVO von 10 auf 5 Personen;
  • Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den in § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO genannten Fällen auch am Sitz- oder Stehplatz;
  • Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Per-sonen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie Begren-zung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 % der normalen Kapazität des Veranstal-tungsortes. Beides gilt nicht für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz so-wie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentli-chen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere poli-tische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungs-versammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu die-nen bestimmt sind;
  • Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen und zeitlich entsprechender Verkaufsverbote für alkoholische Getränke.

Mit Erlass vom 13.10.2020 hat das MAGS ergänzend klargestellt, dass die generellen Vor-gaben für Veranstaltungen und Versammlungen für alle Arten von Veranstaltungen gelten, unabhängig davon, welchem Paragrafen der CoronaSchVO (§ 13, § 8, § 9 etc.) sie unterfal-len. Veranstaltungen sind dabei alle zeitlich begrenzten gleichzeitigen Zusammenkünfte mit einem entsprechenden organisatorischen Rahmen.
Im Kreis Olpe ist derzeit ein zunehmendes Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Der maß-gebliche 7-Tage-Inzidenz-Wert lag am 12.10.2020 bei 33,6, am 13.10.2020 bei 41,8 und am 14.10.2020 bei 53,7 und liegt damit deutlich über den Wert von 50 Neuinfizierten je 100.000 Einwohner.
Bei Festen außerhalb der eigenen Wohnung nach § 13 Abs. 5 CoronaSchVO ist die Teil-nehmerzahl bereits durch die CoronaSchVO auf 50 Personen begrenzt. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 ist die Teilnehmerzahl gem. § 15a Abs. 3 CoronaSchVO grundsätzlich auf 25 Personen begrenzt.
Das Infektionsgeschehen im Kreis Olpe ist diffus, es lässt sich nicht ausschließlich auf be-stimmte Einrichtungen oder Ereignisse zurückzuführen. Zudem betrifft es alle kreisangehöri-ge Kommunen.

Somit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung zur Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens, die über die Regelun-gen der CoronaSchVO hinausgehen, vor.
Die Anordnungen stellen nach § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG notwendige Schutzmaßnahmen zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infek-tionen mit dem COVID-19 Virus in der Bevölkerung dar und dienen einem möglichst weitge-henden Gesundheitsschutz. Sie entsprechen den Weisungen des MAGS vom 12.10.2020.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstr. 1, 59821 Arnsberg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage er-hoben werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifi-zierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver-antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann be-folgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird.
Beim Verwaltungsgericht Arnsberg kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.
Olpe, 14.10.2020
Der Landrat des Kreises Olpe
(Frank Beckehoff)

Eintrag vom 14.10.2020

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